Artikel 1: Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von 5 Jahren. 3 Monate vor Ablauf des Vertrages muss er von beiden vertragschließenden Staaten neu ratifiziert werden.
Zusatzartikel zu Artikel 1: Nach der Unterzeichnung eines Friedensvertrages nach einem vorangegangenen Krieg mit einem anderen Staat oder einer Staatengemeinschaft / einem Staatenbund muss der vorliegende Vertrag gleichfalls neu ratifiziert werden.
Artikel 2: Im Anbetracht auf die kolonialen und wirtschaftlichen Interessen beider vertragschließenden Staaten sichern sich beide vertragschließenden Staaten wirtschaftliche, politische und notfalls auch finanzielle Hilfe zu. Dies gilt speziell für die japanischen Interessen in Korea und die russischen Interessen in China. Beide vertragschließenden Staaten verpflichten sich ebenfalls dazu ihr koloniales Vorgehen miteinander abzusprechen, dazu zählen Gebietsansprüche gleichfalls wie militärische und politische Aktionen.
Zusatzartikel zu Artikel 2: Beide vertragschließenden Staaten schwören sich gegenseitige Neutralität in Kolonialkriegen auf den chinesischen und koreanischen Gebieten. Dies gilt sowohl für Verteidigungskriege als auch für Angriffskriege. Dabei ist dieser Zusatzartikel auf die Interessenzonen beschränkt. Russische Truppen haben Korea, japanische Truppen China nicht militärisch zu unterwerfen.
Artikel 3: Beide vertragschließenden Staaten sichern sich gegenseitige Unterstützung zu sobald einer der vertragschließenden Staaten sich offiziell mit mehr als zwei Staaten im Krieg befindet. Die Unterstützung hat in Form einer offenen Kriegserklärung zu erfolgen. Der Kriegserklärung haben politische, militärische und wirtschaftliche Maßnahmen zu folgen.
Zusatzartikel zu Artikel 3: Artikel drei muss keiner Folge geleistet werden wenn der kriegführende Staat offensichtlich als Aggressor zu erkennen ist. Dies ist gegeben wenn der kriegführende Staat die Kriegserklärung zuerst ausgesprochen hat.
Geheimes Zusatzprotokoll: Für den Fall eines bewaffneten Konfliktes zwischen Russland und England ist es dem Kaiserreich Japan gestattet seine Neutralität in diesem Konflikt beizubehalten. Dies gilt nicht für den Fall eines Krieges zwischen dem Kaiserreich Japan und England.
Artikel 4: Die Unterzeichner verpflichten sich dazu keine Verträge zum Nachteil des jeweils anderen vertragschließenden Staates einzugehen.
Artikel 5: Beide vertragschließende Staaten versprechen offen zu kommunizieren und sich keine Informationen zu verschweigen sollte es zu Konflikten jeglicher Art im Ostasiatischen Raum kommen.
Die vorliegenden Vertragspunkte treten unmittelbar nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die vorliegenden Vertragspunkte müssen, bis auf das geheime Zusatzprotokoll, ausnahmslos veröffentlicht werden. Die Geheimhaltung des geheimen Zusatzprotokolls ist strengstens einzuhalten. Bei auszugsweiser, teilweiser oder vollständiger Veröffentlichung des geheimen Zusatzprotokolls verliert der vorliegende Vertrag umgehend seine Gültigkeit.
Aoki Shūzū ____________________________________________ Minister des Äußeren, Kaiserreich Japan
Pjotr Semjonowitsch Wannowski ____________________________________________ Kriegsminister, Russisches Reich