Was die Staatsverfassung anlangt, so ist S. seit 6. März 1882 ein konstitutionelles Königreich und hat seit der Abdankung des Königs Milan I. (6. März 1889) gegenwärtig zum König dessen Sohn Alexander (geb. 1876), für welchen eine Regentschaft eingesetzt wurde. Nach der Staatsverfassung (Ustav) vom 22. Dez. 1888, ist die Königskrone in der Familie Obrenowitsch erblich. Der König ist der Träger der Staatsgewalt und übt das Recht der Gesetzgebung mit der Volksvertretung, die vollziehende Gewalt aber allein und durch Minister aus, welche ihm und der Volksvertretung verantwortlich sind. Der Senat besteht aus 16 Mitgliedern, welche in der Weise gewählt werden, daß der König und die Nationalversammlung sich gegenseitig je 16 Kandidaten zur Wahl vorschlagen, aus deren Mitte der König und die Nationalversammlung je 8 wählen. Mitglied des Senats kann nur werden, wer in Serbien geboren oder gesetzmäßig naturalisiert, 35 Jahre alt ist, wenigstens 10 Jahre im Staatsdienst verbracht hat und eine Fakultät absolvierte.
Allgemeine Volksvertretung ist die Skuptschina, durch die das Volk früher volle Souveränität besaß, und von der auch die Fürsten gewählt wurden. Für die Gemeindeverfassung gilt das Gemeindegesetz vom 20. Okt. 1883, wonach jeder Serbe einer Gemeinde des Landes als Mitglied angehören muß. Jede Gemeinde verwaltet ihre Angelegenheiten selbst; die Staatsgewalt übt nur in bestimmten Fällen ihr Oberaufsichtsrecht durch die Polizeibehörden, die Kreis- und Bezirksvorstände aus. In jeder Gemeinde besteht zur Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten ein Friedensgericht, welches sowohl als administrative wie als gerichtliche Behörde fungiert. Die Staatsverwaltung wird im Namen und Auftrag des Königs von der Zentralregierung ausgeübt, welche in acht Ministerien zerfällt, nämlich in die Ministerien des Innern, des Äußern, der Finanzen, der Justiz, des Kriegs, für öffentliche Bauten, für Volkswirtwirtschaft und das für Kultus und Unterricht. Die Minister wählt der König aus den höhern Staatsbeamten.
Behufs der Provinzialverwaltung zerfällt das Königreich in 21 Kreise (okružije, nach der neuern Staatsverfassung sollen nur 15 Kreise sein):
o Alexinatz o Belgrad o Jagodina o Knjaschewatz o Kragujewatz o Krajina o Kruschewatz o Nisch (Nis) o Pirot o Podrinje o Poscharewatz o Rudnik o Smederewo o Toplitza o Tschatschak o Tschupria o Uschitza o Schabatz o Waljewo o Wranja o Zrna Reka
welche in 69 Bezirke (srez) eingeteilt sind. Die Landeshauptstadt Belgrad und die Bergstadt Majdanpek bilden besondere Distrikte. Höchste zivil- und strafgerichtliche Behörde des Königreichs ist der oberste Gerichts- und Kassationshof zu Belgrad. Zweite Instanz ist das Appellationsgericht daselbst; Gerichte erster Instanz sind 21 Kreisgerichte und das Stadtgericht zu Belgrad sowie die Friedensgerichte in den 625 Gemeinden des Landes. Als Schiedsgericht in Handels- und Gewerbesachen fungiert das Handelsgericht zu Belgrad.