ZitatBritisch-türkischer Freundschaftsvertrag London, den 12. Dezember 1888
1. Das Türkische Reich verpflichtet sich, keinerlei Hoheitsansprüche auf den Sudan mehr zu stellen. 2. Falls ein anderer Staat oder Staatenbund mit aktiven militärischen Maßnahmen einen der vertragschließenden Teile angreift und dadurch für den casus foederis (Bündnisfall) gegenüber herbeiführen sollte, so würde dieser casus foederis sofort in Kraft treten. 3. Im Kriegsfalle wird die Türkei dem British Empire eine Militärmission in der Türkei zusichern. Großbritannien darf frei Truppen im Kriegsfalle in der Türkei stationieren. 4. Großbritannien verpflichtet sich, das Gebiet des Ottomanischen Reiches im Falle der Bedrohung nötigenfalls mit den Waffen zu verteidigen. Gleiches gilt für das Ottomanenreich für die britischen Gebiete Ägypten und den Sudan. 5. Dieser Vertrag bleibt bis den gegenwärtigen ähnlichen Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 1892 in Gültigkeit. 6. Falls dieser Vertrag nicht durch einen der hohen vertragschließenden Teile sechs Monate vor Ablauf des hier oben genannten Termins gekündigt wird, bleibt er für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren in Kraft. 7. Die vorliegende Urkunde wird durch S. M. die britische Königin, Königin von England und Kaiserin von Indien, und S. M. den Kaiser der Ottomanen ratifiziert, und die Ratifikationen werden binnen eines Monats nach dem Datum der Unterzeichnung ausgetauscht.