Die Legislativgewalt des Italienischen Königreiches geht einerseits vom Wahlvolk aus, dem etwa 2% der Gesamtbevölkerung Italiens angehören. Es handelt sich hierbei um die volljährigen Männer, die ein bestimmtes Einkommen vorweisen können. Sie wählen die Abgeordneten der Delegiertenkammer für 5 Jahre nach dem Mehrheitswahlrecht.
Andererseits geht sie vom König aus, der die Mitglieder des Senates, des zweitenen Hauses, einberuft. Gemeinsam bilden die beiden Häuser das Italienische Parlament, das die gesetzgebende Gewalt ausübt.
Gesetzesvorlagen müssen immer zuerst der Delegiertenkammer vorgelegt, jedoch von beiden Häusern gebilligt werden. Verfassungsänderungen sind nur unter Zustimmung von 2/3 der Abgeordneten beider Häuser und des Königs möglich.